4.3. Es ist aktenmässig erstellt und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass er sich anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 16. Januar 2020 mit einem fremden Führerausweis ausgewiesen hat, ohne zu erwähnen, dass es sich nicht um seinen eigenen Ausweis handelt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 38). Sein Einwand, er habe im Stress gemeint, es handle sich um das eigene Portemonnaie bzw. den eigenen Ausweis, ist nicht stichhaltig. Der Beschuldigte hat sich diesbezüglich in eklatante Widersprüche verstrickt.