Sonnenblende gezogen, wobei ihm in dem Moment nicht bewusst gewesen sei, dass es gar nicht sein Auto und sein Ausweis gewesen seien. Die Aussagen von Drittpersonen zu diesem Anklagepunkt seien mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht verwertbar, so dass es an den Grundlagen für eine Verurteilung fehle (Berufungsbegründung, S. 3 f.). 4.2. Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, u.a. Ausweisschriften fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird nach Art. 252 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.