Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Einerseits sei der Führerausweis nicht gefälscht gewesen, andererseits habe er dadurch in keiner Weise seine Aufenthaltsberechtigung verschleiern oder die Polizei täuschen wollen. Das hätte er mit einem hierfür untauglichen Führerausweis auch nicht tun können. Seinen Führerausweis habe er aus Versehen in seinem eigenen Auto zurückgelassen. Er habe wie immer den Ausweis aus der - 11 -