4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten sodann der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB schuldig gesprochen. Sie hielt es für erwiesen, dass sich der Beschuldigte anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 16. Januar 2020 in Spreitenbach wissentlich und willentlich mit einem fremden, auf B._____ lautenden Führerausweis, ausgewiesen hat, wodurch er einen echten, nicht für ihn bestimmten Ausweis zur Täuschung missbraucht hat (vorinstanzlicher Entscheid E. 4.5).