291 StGB freizusprechen. Eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung fällt unter diesen Umständen ausser Betracht (vgl. BGE 149 IV 42). Wenn der Tatbestand des Verweisungsbruchs erfüllt ist, tritt die rechtswidrige Ein- oder Ausreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG) als subsidiär zurück (BGE 147 IV 232). Erfolgt hingegen – wie vorliegend – ein Freispruch vom Vorwurf des Verweisungsbruchs, entfällt die Subsidiarität, weshalb einem Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG auch für die Zeit nach dem 15. August 2019 nichts entgegensteht.