Vielmehr hätte sich der Beschuldigte nur dann des Verweisungsbruchs strafbar gemacht, wenn er einen vollstreckbaren Vollzugsbefehl der Vollzugsbehörde missachtet hätte, der gestützt auf die rechtskräftige Landesverweisung ergangen wäre (siehe dazu oben). Es ist weder Gegenstand der Anklage, dass der Beschuldigte einen entsprechenden Vollzugsbefehl missachtet hätte, noch lässt sich der Anklage und den Akten entnehmen, dass ein solcher Vollzugsbefehl überhaupt erlassen wurde und bis wann der Beschuldigte gestützt darauf die Schweiz hätte verlassen müssen. Unter diesen Umständen ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Verweisungsbruchs nach Art. 291 StGB freizusprechen.