291 StGB bestraft werden, weil er trotz der per 15. August 2019 in Rechtskraft erwachsenen Landesverweisung weiterhin (illegal) in der Schweiz verblieben ist und die Schweiz nicht verlassen hat. Vielmehr hätte sich der Beschuldigte nur dann des Verweisungsbruchs strafbar gemacht, wenn er einen vollstreckbaren Vollzugsbefehl der Vollzugsbehörde missachtet hätte, der gestützt auf die rechtskräftige Landesverweisung ergangen wäre (siehe dazu oben).