3.3. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2019 wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a bis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen (UA act. 108). Dieses Urteil erwuchs gleichentags in Rechtskraft (vgl. Strafregisterauszug). Entgegen der Ansicht der Anklägerin und der Vorinstanz kann der Beschuldigte indes nicht wegen Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB bestraft werden, weil er trotz der per 15. August 2019 in Rechtskraft erwachsenen Landesverweisung weiterhin (illegal) in der Schweiz verblieben ist und die Schweiz nicht verlassen hat.