Dies erhellt auch daraus, dass gemäss Art. 66c Abs. 2 StGB vor dem Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung die unbedingten Strafen oder Strafanteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen sind, was – unter Vorbehalt des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs – die Rechtskraft des Strafurteils voraussetzt, und sich ein Verurteilter vor der bedingten oder endgültigen Entlassung aus dem Strafoder Massnahmenvollzug (vgl. Art. 66c Abs. 3 StGB) nach der Konzeption des Gesetzes nicht wegen Verweisungsbruchs strafbar machen kann. - 10 -