291 StGB nicht, dass in einem Strafurteil eine Landesverweisung durch das Strafgericht ausgesprochen worden ist und dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Vielmehr muss der Täter bei Vorliegen einer strafrechtlichen Landesverweisung den auf die Rechtskraft folgenden – vollziehbaren – Vollzugsbefehl der zuständigen Vollzugsbehörden, welche zuerst von Amtes wegen prüfen muss, ob Gründe für einen Aufschub der Landesverweisung im Sinne von Art. 66d StGB vorliegen, brechen, damit der Tatbestand des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB erfüllt ist. Dies erhellt auch daraus, dass gemäss Art.