Es werden sowohl der Bruch einer zuvor vollzogenen Wegweisung als auch die Unterlassung des Vollzugs unter Strafe gestellt. Die beschuldigte Person muss wider einen explizit gegen sie gerichteten Wegweisungsbefehl, also gegen eine individuell konkrete Verfügung handeln (FREYTAG/BÜRGIN, a.a.O., N. 34 zu Art. 291 StGB). Mithin genügt es für die Annahme eines tatbestandsmässigen Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB nicht, dass in einem Strafurteil eine Landesverweisung durch das Strafgericht ausgesprochen worden ist und dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.