3.2. Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landesverweisung bricht, wird gemäss Art. 291 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auf der subjektiven Seite muss Vorsatz gegeben sein, was voraussetzt, dass die verurteilte Person vom gültigen und rechtskräftigen Ausweisungsentscheid persönlich Kenntnis erlangt hat (FREYTAG/BÜRGIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 36 zu Art. 291 StGB). Es werden sowohl der Bruch einer zuvor vollzogenen Wegweisung als auch die Unterlassung des Vollzugs unter Strafe gestellt.