Der Beschuldigte lässt einwenden, es fehle am Nachweis, dass er Kenntnis gehabt habe von der Landesverweisung, die das Obergericht des Kantons Zürich am 15. August 2019 ausgesprochen habe. Es liege weder ein Empfangsschein noch Verteidigerkorrespondenz vor, aus welchen hervorgehe, dass dem Beschuldigten das betreffende Urteil zugestellt und erklärt worden sei. Der Beschuldigte sei der deutschen Sprache nicht mächtig und es genüge nicht, wenn lediglich sein damaliger Verteidiger davon Kenntnis erhalten habe (Berufungsbegründung, S. 2).