3. 3.1. Die Vorinstanz hat es sodann für erstellt erachtet, dass der Beschuldigte eine seit dem 15. August 2019 bestehende Landesverweisung missachtet hat, indem er die Schweiz seither nicht verlassen habe. Sie hat ihn deswegen des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB schuldig gesprochen.