2.5. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, zumal die Rückkehr in die Heimat für den Beschuldigen zumutbar war. Er kann den Aufenthalt in der Schweiz auch nicht damit rechtfertigen, er habe seine kranke Ehefrau in der Schweiz pflegen wollen. Angesichts der hierzulande intakten Gesundheitsversorgung kann ausgeschlossen werden, dass die Ehefrau des Beschuldigten ohne dessen Unterstützung in eine medizinische Notlage geraten wäre.