Selbst wenn der Beschuldigte die Schweiz nach der Ausschaffung vom 10. Dezember 2018 zeitweise wieder verlassen und danach wieder auf schweizerisches Hoheitsgebiet zurückgekehrt wäre (was gemäss seinen Aussagen gerade nicht der Fall war), wäre seine Bestrafung aufgrund der vorhergehenden Ausschaffungsbemühungen der hiesigen Behörden mit der EU-Rückführungsrichtlinie vereinbar (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-290/14 vom 1. Oktober 2015 in Sachen Celaj).