Eine Bestrafung ist mit der EU-Rückführungsrichtline vereinbar, wenn der Vollzug der Wegweisung (wie hier) aufgrund des Verhaltens der weggewiesenen Person scheitert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5 und 6B_188/2012 vom 17. April 2012 E. 5). Selbst wenn der Beschuldigte die Schweiz nach der Ausschaffung vom 10. Dezember 2018 zeitweise wieder verlassen und danach wieder auf schweizerisches Hoheitsgebiet zurückgekehrt wäre (was gemäss seinen Aussagen gerade nicht der Fall war)