Zuvor schon hatten die Migrationsbehörden im Übrigen eine Vorführung des Beschuldigten bei der ausländischen Botschaft veranlasst (MIKA act. 1445, 1464 f.) bzw. Bestrebungen zur Papierbeschaffung unternommen sowie einen Sonderflug gebucht, um den Wegweisungsvollzug nach Irak zu ermöglichen (vgl. MIKA act. 1528). Die Migrationsbehörden haben damit schon vor der Ausschaffung des Beschuldigten nach Frankreich alle möglichen und zumutbaren Massnahmen ergriffen, um die Wegweisung in den Irak zu vollziehen. -8-