b AIG vorliegend nicht gegen die EU-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008) und die dazu ergangene Praxis des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 1.4.1 m.H. auf BGE 143 IV 249 E. 1.9) verstösst, ergibt sich doch aus den Migrationsakten, dass der Beschuldigte am 10. Dezember 2018 im Rahmen des Dublin- Verfahrens nach Frankreich weggewiesen und ausgeschafft wurde (MIKA act. 1502 f.). Zuvor schon hatten die Migrationsbehörden im Übrigen eine Vorführung des Beschuldigten bei der ausländischen Botschaft veranlasst (MIKA act.