Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz habe von den hiesigen Behörden geduldet werden müssen, womit er faktisch über einen (legalen) Aufenthaltsstatus verfügt habe. Nachdem sich der Beschuldigte bei seiner Rückkehr in die Schweiz im Dezember 2018 dem Einreiseverbot widersetzte und die Schweiz seither trotz Zumutbarkeit der Ausreise nicht verliess, hat er den Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in der von der Anklage erfassten Zeit vom 24. Mai 2019 bis zum 26. November 2020 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.