Es bestand somit keine objektive Unmöglichkeit der Ausreise. Ausserdem kam der Beschuldigte dem drohenden Vollzug der Wegweisung per Sonderflug zuvor, indem er sich per Oktober 2018 auf den Standpunkt stellte, in Frankreich sei noch ein Asylverfahren hängig, dessen Ausgang er dort abwarten wolle und dürfe. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz habe von den hiesigen Behörden geduldet werden müssen, womit er faktisch über einen (legalen) Aufenthaltsstatus verfügt habe.