Der Vollzug der Wegweisung war einzig technisch nicht möglich, weil sich der Beschuldigte einer solchen widersetzte, indem er keine Reisepapiere beschaffte und sich einer Zuführung in die irakische Botschaft im Jahr 2018 aktiv widersetzte. Hätte er gegenüber dem irakischen Konsul hingegen seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in den Irak erklärt, wäre ihm nach der Einschätzung des SEM innerhalb von 30 Minuten ein «Laisser-Passer» ausgestellt worden, das ihm eine Rückkehr in sein Heimatland erlaubt hätte (MIKA act. 1383 f.). Es bestand somit keine objektive Unmöglichkeit der Ausreise.