verweisung Vollzugshindernisse entgegenstehen, wobei sie zutreffend darauf hinwies, dass der Beschuldigte am 19. August 2017 (MIKA act. 1218) selber ausgeführt hatte, er wolle in den Irak zurückkehren, zumal seiner Rückkehr keine zwingenden Gründe entgegenstünden. Anlässlich zweier Einvernahmen vom 2. März 2018 und vom 20. September 2018 wiederholte er im Übrigen, dass er in sein Heimatland zurückkehren wolle (MIKA act. 1294 und 1356). Seit 2008 hat sich die Sicherheitslage im kurdischen Nordirak nicht grundlegend verändert; es ist dort nach wie vor eine genügende Schutzinfrastruktur vorhanden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9 f.).