erniedrigender Behandlung resp. Bestrafung ausgesetzt wäre, womit der Wegweisungsvollzug als zulässig erscheine. Diese Stellungnahme wurde dem Beschuldigten am 25. September 2014 durch das MIKA eröffnet (MIKA act. 882). Mit Urteil vom 31. März 2017 befasste sich das Obergericht des Kantons Zürich (MIKA act. 1150 ff.) sodann mit der Frage, ob einer Landesverweisung Vollzugshindernisse entgegenstehen. Es erwog, es gebe weder allgemeine noch individuelle Gründe, die im Tatzeitraum (23. Mai 2015 bis 22. Juni 2016) eine Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Irak begründet hätten (MIKA act. 1159). Im Urteil vom 15. August 2019 (UA act. 105) verneinte dieselbe Instanz die Frage, ob einer Landes-