Entsprechend hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschuldigten auf und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 1. April 2008 zu verlassen (MIKA act. 344 ff.). Am 29. August 2014 (MIKA act. 880) hielt das SEM fest, ein Wegweisungsvollzug in das «Kurdistan Regional Government» (KRG) sei aktuell zumutbar und es wies darauf hin, dass eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Straffälligkeit des Beschuldigten und des damit einhergehenden Ausschlussgrundes selbst dann nicht in Frage käme, wenn sich die allgemeine Lage in der KRG massiv verschlechtern würde. Es seien nämlich keine Gründe ersichtlich, welche erwarten liessen, dass der Beschuldigte bei einer Rückkehr in den Irak unmenschlicher oder