Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 stellte das BFM jedoch fest, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der aktuellen Sicherheitsund Menschenrechtssituation in den irakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil wieder zulässig und zumutbar. Es gäbe auch keine individuellen Gründe, die eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen würden. Entsprechend hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschuldigten auf und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 1. April 2008 zu verlassen (MIKA act.