Das damalige BFM lehnte das Asylgesuch des Beschuldigten mit Verfügung vom 14. März 2006 ab und wies ihn aus der Schweiz, verfügte jedoch wegen der damaligen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergab sich zu jener Zeit aus der allgemeinen Sicherheitslage im Irak (MIKA act. 437 ff.). Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 stellte das BFM jedoch fest, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der aktuellen Sicherheitsund Menschenrechtssituation in den irakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil wieder zulässig und zumutbar.