1465 ff.). Nachdem der Beschuldigte geltend gemacht hatte, dass in Frankreich noch ein Asylverfahren laufe (MIKA act. 1411 und 1423 ff.), erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 23. November 2018 eine Wegweisungsverfügung, in welcher der Beschuldigte darauf hingewiesen wurde, dass Frankreich für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig und er verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen (MIKA act. 1502 ff.). Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten am 28. November 2018 eröffnet (MIKA act. 1511), wobei er gleichentags einen Rechtsmittelverzicht erklärte (MIKA act. 1519). Am 4. Dezember 2018 erliess das SEM zudem ein -5-