Eine Ausschaffung des Beschuldigten scheiterte daran, dass er angab, Reisepapiere weder zu besitzen noch solche beschaffen zu können. Indes sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. März 2017 unter anderem der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren in der Zeit vom 23. Mai 2015 bis am 22. Juni 2016 schuldig (MIKA act. 1254). Zudem widersetzte er sich während einer Ausschaffungshaft dem Bestreben der Migrationsbehörden, ihn der irakischen Botschaft in Bern zuzuführen, indem er vor dem Transport Shampoo- und Geschirrspülmittel zu sich nahm und anschliessend auch in den Hungerstreik trat (MIKA act. 1465 ff.).