1452 ff.). Einen Antrag des Beschuldigten auf einen vorläufigen Verzicht auf Wegweisungsvollzug wies das MIKA am 25. September 2014 – unter Berücksichtigung seiner Straffälligkeit – ab und forderte ihn erneut auf, die Schweiz bis zum 5. Oktober 2014 zu verlassen (MIKA act. 882). Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte nicht nach; er verblieb stattdessen bei seiner Ehefrau in Q._____. Am 23. Januar 2015 erliess das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration) ein vom 1. Februar 2015 bis am 31. Januar 2020 befristetes Einreiseverbot für die Schweiz und den gesamten Schengenraum gegenüber dem Beschuldigten, dessen Empfang er quittierte (MIKA act. 909 ff.).