2.3. Ausweislich der Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau (MIKA) hätte der Beschuldigte, der sich mit Unterbrüchen seit 2003 hier aufhält (MIKA act. 317), die Schweiz bereits bis am 15. Juni 2014 verlassen müssen (MIKA act. 829), was ihm bekannt war (vgl. MIKA act. 832). Die Ehefrau des Beschuldigten reichte zwar in der Folge verschiedene Gesuche um Familiennachzug ein, um seinen Aufenthalt zu legalisieren; diese wurden jedoch allesamt abgewiesen (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2018, MIKA act. 1452 ff.).