Es fehle auch am subjektiven Tatbestand, nachdem der Beschuldigte aufgrund international-rechtlicher Vereinbarungen und Gegebenheiten nicht habe ausreisen können. Wegen der Unmöglichkeit der Ausschaffung habe er faktisch über einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfügt (Berufungsbegründung, S. 3). -4- 2.2. Nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält.