Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, eine Verurteilung und Bestrafung scheitere daran, dass seine Ausweisung nicht durchsetzbar gewesen sei und sein Aufenthalt in der Schweiz deshalb habe geduldet werden müssen. Unter diesen Umständen fehle es an der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts. Zudem könne Art. 115 AIG wegen des Dualismusverbots zumindest seit der Landesverweisung durch das Obergericht des Kantons Zürich nicht mehr angewendet werden. Es fehle auch am subjektiven Tatbestand, nachdem der Beschuldigte aufgrund international-rechtlicher Vereinbarungen und Gegebenheiten nicht habe ausreisen können.