1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Unangefochten geblieben und nicht mehr zu überprüfen ist die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs des Nichtmitführens des Führerausweises (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen. Sie hielt es für erstellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 24. Mai 2019 widerrechtlich in der Schweiz aufhalte im Wissen darum, dass er ausreisepflichtig sei und gegen ihn eine Einreisesperre verfügt worden sei. Es lägen zudem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.3 ff.).