4. 4.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. -3- 4.2. Auf Antrag des Beschuldigten hin und im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 29. Juli 2024 das schriftliche Verfahren angeordnet. 4.3. Der Beschuldigte reichte am 16. August 2024 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 4.4. Mit Berufungsantwort vom 26. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: