3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 1. Juni 2023 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB und wegen Fälschens von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB schuldig und verurteilte ihn als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen. Das Verfahren bezüglich des Nichtmitführens des Führerausweises gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG stellte er zufolge Verjährung ein.