1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 26. November 2020 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB, Nichtmitführens des Führerausweises gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG und wegen Fälschens von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB schuldig und verurteilte ihn – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2019 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, abzüglich einem Tag Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 20.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe.