4.2. Die vier beschlagnahmten Digitalwaagen werden dem Beschuldigten auf dessen Verlangen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 4.3. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 3'743.10 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'270.00 auszurichten.