19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 27'000.00, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 184 Tagen (13. Juli 2022 bis 12. Januar 2023) wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet.