Angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (- 0.8 Stunden) ergibt sich somit ein angemessener Aufwand im Berufungsverfahren von 25.5 Stunden. Bei einem Stundensatz für die amtliche Verteidigung von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) resultiert zuzüglich den Auslagen von Fr. 188.85 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 6'270.00. - 19 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).