Zudem wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bereits eine einstündige Besprechung des vorinstanzlichen Urteils entschädigt (GA act. 109). Es ist darauf hinzuweisen, dass allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten ist, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Als angemessen erweist sich vor diesem Hintergrund ein Aufwand für Besprechungen, Telefonate und E-Mail-Korrespondenz von 4 Stunden, womit der geltend gemachte Aufwand um 6.9 Stunden zu kürzen ist.