Weiter erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 10.9 Stunden für Besprechungen und Telefonate (6.9 Stunden) sowie E-Mail- Korrespondenz (4 Stunden) mit dem Beschuldigten weder als angemessen noch als notwendig, um eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten. Es handelte sich um kein komplexes Verfahren, der Verfahrensgegenstand im Berufungsverfahren war eingeschränkt und es wurde hinsichtlich der noch angefochtenen Punkte im Wesentlichen an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Zudem wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bereits eine einstündige Besprechung des vorinstanzlichen Urteils entschädigt (GA act. 109).