- 18 - Fragen aus dem Strafgesetzbuch und bezüglich teilbedingter Strafen aus einem Leitentscheid des Bundesgerichts ergeben (Art. 77b Abs. 1 StGB, Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB, BGE 150 IV 277 Regeste und E. 2.2.5). Dementsprechend wäre auch der für die Eingabe vom 29. April 2025 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 3.2 Stunden zwischen dem 17. und dem 29. April 2025 geringer ausgefallen, da darin das Ergebnis der Abklärungen wiedergegeben und als Beilage eingereicht und aufgrund dessen ein Eventualantrag gestellt und begründet worden ist. Für die Eingabe vom 29. April 2025 erweist sich ein Aufwand von einer Stunde als angemessen.