Dabei ist es um die Klärung der Frage gegangen, ob bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 18 Monaten und Anrechnung der Untersuchungshaft von 184 Tagen ein Vollzug in der Form des Electronic Monitoring oder der Halbgefangenschaft möglich sei und falls nein, wie hoch die Strafe sein müsste, damit dies möglich wäre (vgl. Beilage zur Eingabe vom 29. Mai 2025). Der mit diesen Abklärungen zusammenhängende Aufwand erweist sich nicht als angemessen und ist nicht zu entschädigen, da er für einen erfahrenen Anwalt nicht erforderlich gewesen wäre, zumal sich die Antworten auf diese