Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft erwirkt mit ihrer Anschlussberufung, dass der Beschuldigte im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil zu einer höheren und unbedingten Freiheitsstrafe sowie einer höheren Geldstrafe verurteilt wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).