4.13. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 27'000.00, Probezeit drei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Zudem ist die Probezeit für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2021 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen um ein Jahr zu verlängern. - 17 - 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).