Jahren um ein Jahr zu verlängern. 4.12. Die für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgesprochene Busse von Fr. 200.00 ist nicht angefochten worden, womit es damit sein Bewenden hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 150.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).