Vor dem Hintergrund, dass die Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten zu vollziehen ist, erweist sich sowohl der Widerruf der bedingten Vorstrafe als auch der Vollzug der vorliegenden Geldstrafe aus präventiven Gesichtspunkten nicht als erforderlich, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Den aufgrund der Straffälligkeit des Beschuldigten während der Probezeit noch bestehenden Bedenken an der Legalbewährung ist für die vorliegende Geldstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen. Zudem ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2021 für die bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen auferlegte Probezeit von zwei