Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte innerhalb der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2021 für die bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen auferlegten Probezeit von zwei Jahren begangen. Vor dem Hintergrund, dass die Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten zu vollziehen ist, erweist sich sowohl der Widerruf der bedingten Vorstrafe als auch der Vollzug der vorliegenden Geldstrafe aus präventiven Gesichtspunkten nicht als erforderlich, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.