Der Beschuldigte verfügt aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'083.00 bei der J._____ AG (inkl. 13. Monatslohn; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Davon ist ein Pauschalabzug von 20% für die Krankenkassenprämien, Steuern und die notwendigen Berufskosten vorzunehmen. Da eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 20 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Es resultiert somit ein Tagessatz von Fr. 150.00.